Bürgerentscheide/Wahlen 2024
Wahlergebnisse
Merkblatt – „Plakatierung – Werbung für allgemeine Wahlen, Volksentscheide, Bürgerentscheide“
Plakatierung ist eine Sondernutzung nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für Werbeanlagen bleiben dabei unberührt. Grundlage für Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0, bekanntgegeben im AllMBl Nr. 2/2013 (9210-I). Sie ist verbindlich zu beachten.
1. Vor Durchführung von Plakatierungen anlässlich einer Wahl/Abstimmung ist eine schriftliche Anzeige unter Benennung einer für die Errichtung, Pflege und Entfernung verantwortlichen Person erforderlich.
2. Der Anlass ist ausschließlich auf Wahl-/ Abstimmungshandlungen 42 Tage vor einer Wahl und 7 Tage nach derselben Wahl/Abstimmung begrenzt.
3. Wahl-/ Abstimmungswerbung darf nur innerorts angebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Gefahr von Sichtbeeinträchtigung an Straßeneinmündungen und Innenkurven).
4. Für die Größen A1 (84,1 x 59,4 cm) und A0 (118,9 x 84,1 cm) ist die Angabe der Standorte nicht erforderlich. Bei Großflächenplakaten, die größer als DIN A0 sind (sog. Wesselmannplakate), muss der Antrag die genauen Aufstellorte beinhalten, damit ggf. eine Abstimmung mit den übrigen Straßenbaulastträgern und/oder zusätzliche Auflagen je nach den örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden können.
5. An Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, welche die Vorfahrt regeln bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeben, darf keine Wahl-/ Abstimmungswerbung angebracht werden.
6. Auch an Fußgängerüberwegen (hierzu zählen auch Querungshilfen mit Mittelinseln) darf keine Wahl-/ Abstimmungswerbung angebracht werden (Gefahr, dass z. B. Kinder verdeckt werden).
7. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden. Bei der Anbringung von Wahl-/ Abstimmungswerbung im Bereich von Geh- und/oder Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m einzuhalten.
8. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
9. Großplakate haben einen Mindestabstand von 3 m zum Fahrbahnrand einzuhalten; die übrigen Plakate (DIN A0 1189 x 841) einen Abstand von 1,5 m.
10. Die Plakattafeln sind so aufzustellen bzw. anzubringen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen (kipp- und sturmsichere Verankerung). Die Standsicherheit ist regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) zu überprüfen. Evtl. anfallender Abfall (Schnüre, Kordeln, Plastik etc.) sind zu entsorgen.
11. Die Plakatierung ist unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Wahl/Abstimmung wieder abzubauen. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.
12. Die Gemeinde Berg b. Neumarkt i.d.OPf. behält sich das Recht vor, Plakatierungen, die gegen die vorgenannten Auflagen verstoßen, bei Gefahr in Verzug unverzüglich zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der für die Plakatierung verantwortlichen Partei/Wähler-/ Interessensgruppe.
13. Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren im Zusammenhang mit Wahlen/Volksbegehren/Bürgerbegehren usw. werden nicht erhoben, eine schriftliche Genehmigung wird grundsätzlich nicht ausgegeben.